Erste Filmzensur
Die ersten Filme waren kaum abgedreht, da traten schon ihre Gegner auf den Plan und wetterten gegen das noch junge Medium. Tugendwächter und Moralapostel machten mobil, weil ihnen Filme wie „Pariserin im Bade“ und „Endlich allein“ (1897) „in ihrer unverhüllten Unzweideutigkeit und frivolen Speculation auf die Gelüste der Lebewelt zu weit (ging), um als öffentliche Schaustellungen zugelassen werden zu können“, wie es in einem Artikel des Kölner Stadt-Anzeiger vom 19. Juli 1897 heißt.
Tatsächlich gab es in den Anfangsjahren der Kinematographie noch keine Filmkontrolle. Umso eindringlicher erhoben Sittenwächter verschiedenster Couleur die Forderung nach einer Filmzensur. Allen voran machte der "Kölner Männerverein zur Bekämpfung der öffentlichen Unsittlichkeit“ auch „Volkswartbund“ genannt, gegen die „Schund-Kinos“ mobil. Im Jahre 1898 als interkonfessioneller Männerverein gegründet, hatte er sich dem Kampf gegen den „moralischen Verfall“, „Unsittlichkeit“ jeder Art, gegen „Schmutz und Schund“ und dem „Schutz der Jugend“ verschrieben.
Mitglieder des Vereins kontrollierten „ehrenamtlich“ fast alle Filmvorführungen in den Kölner Kinos (1907 waren es schon elf). Wann immer es ihnen moralisch verwerflich erschien, erstatteten sie Anzeige bei der Polizei, um ein Vorführungsverbot zu erreichen. Die 60. Generalversammlung der Katholiken Deutschlands empfahl die „energische Selbsthilfe“ des Kölner Männervereins gegen die „Auswüchse des Kinematographen“ allen zu Nachahmung, um „gesetzliche Massnahmen zur Bekämpfung des Schundfilms“ durchzusetzen.
Tatsächlich dauerte es nicht lange, bis die ersten gesetzlichen Maßnahmen in Kraft traten. Am 1. Oktober 1908 erließ das Preußische Innenministerium eine Verordnung, wonach alle Filme vor ihrer Erstaufführung den örtlichen Polizeibehörden vorzulegen waren. Fortan durften also nur Filme, für die eine „Erlaubniskarte“ mit einem „Genehmigungsvermerk des Polizeipräsidenten“ ausgestellt wurde, öffentlich gezeigt werden.
In Köln waren bereits zuvor sämtliche Filme durch die Aktivitäten des Männervereins von der Polizei zensiert worden, wie der Kölner Polizeipräsident vermerkte: „Die Überwachung der kinematographischen Vorstellungen findet hier in der Weise statt, dass die Schausteller Programme der von ihnen beabsichtigten Darbietungen einreichen, diese dann auf Grund einer Äußerung des zuständigen Reviers, das sich über den Inhalt der betr. Darbietungen zu informieren hat, genehmigt werden und die Reviere Controlle darüber üben, dass nur genehmigte Bilder zur Vorführung kommen.“
Ab 1911 akzeptierte die Polizei in Köln auch „Erlaubniskarten“, die von der Berliner Polizeibehörde ausgestellt worden war. Zum einen gab es viele Verleiher, die in Köln und Berlin ihre Unternehmenssitze hatten, zum anderen schien die Berliner Prüfung das Verfahren sehr zu „vereinfachen und zu erleichtern“.
Auch der Verein katholischer Lehrerinnen im Bezirk Köln befasste sich 1912 mit der Frage des „Kinematographenunwesens und seines Einflusses auf Jugend und Volk“. Nach einem Bericht der Zeitschrift „Volksbildung“ bat eine Bezirksversammlung des Vereins „die zuständigen Behörden um eingreifende Massnahmen zum Schutze unserer Jugend“ und schlug vor: „Polizeiliches Verbot des Besuchs der Kinematographentheater von Kindern und Personen unter 16 Jahren. Festsetzung einer Geldstrafe für die Besitzer der Kinemas für den Einzelfall, wo ein Kind im Kinema angetroffen wird; Entziehung der Konzession im Wiederholungsfalle; 2. Herausgabe eines Filmkatalogs durch eine eigens zu diesem Zwecke zu bildende Kommission berufener Wächter der Volksgesittung; 3. Abschaffung der obszönen, unkünstlerischen Reklamebilder.“
Der pädaogische Wert von Filmen blieb auch dem Verein katholischer Lehrerinnen nicht verborgen, denn gleichzeitig unterbreiteten sie der städtischen Schuldeputation Vorschläge zur „Einrichtung eines Lichtbildhauses für Unterrichtszwecke zur Benutzung aller in Köln bestehenden Volks-, Mittel- und höheren Schulen. 2. Bis dahin oder eventuell als Ersatz: Einrichtung von Schülervorstellungen in Kinemas mit von der Schule aufgestellten Programmen.“
Bereits im Jahre 1911 war Kindern unter 14 Jahren der Besuch der Kinematographen-Theater der Stadt nach 21 Uhr verboten worden. Um jugendliche Besucher dennoch in die Kinos zu holen, boten einige Kölner Lichtspieltheater Nachmittagsvorstellungen an und warben u.a. im Deutschen Philologenblatt für die Vorführungen.
Am 12. November 1918 wurde mit der Bildung des Arbeiter- und Soldatenrats in Köln auch die Filmzensur aufgehoben. Alle einschränkenden Bestimmungen hinsichtlich der Reklame und des Jugendlichenverbots wurden ungültig.
Allerdings war die Abschaffung jeglicher Filmzensur nach der Novemberrevolution nur von kurzer Dauer. Bereits am 18. Dezember 1918 wies der britische Militärgouverneur den Kölner Polizeipräsidenten an: „1. Unterhaltungsstätten wie Theater, Kinos, usw. dürfen Vorstellungen geben, müssen sich aber streng an die Bestimmungen halten, die hinsichtlich der Verkehrsbeschränkungen bei Nacht erlassen worden sind. Danach müssten die Vorstellungen spätestens 8 ½ Uhr abends beendet sein. 2. In jedem einzelnen Fall wird die allgemeine Erlaubnis zur Veranstaltung von Aufführungen von der britischen Militärbehörde in Gestalt einer schriftlich erteilten Genehmigung gegeben. Danach werden die einzelnen Theater etc. entsprechende Anträge an die lokalen britischen Militärbehörden zu richten haben.“
Die Hohe Interalliierte Rheinland-Kommission verfügte darüber hinaus ein Verbot für „alle kinematographischen Filme, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gefährden, oder die Sicherheit oder das Ansehen der Hohen Kommission oder der Besatzungstruppen beeinträchtigen“ könnten.
Auch auf nationaler Ebene wurde am 12. Mai 1920 ein Reichslichtspielgesetz verabschiedet. Obwohl Artikel 118 der Weimarer Reichsverfassung den Grundsatz „Eine Zensur findet nicht statt" formulierte, galt für das Kino nun eine Sonderregelung: „ ...doch können für Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden."
Fortan mussten alle Filme inklusive des Werbematerials (mit Ausnahme von Wochenschauen und Lehrfilmen) zur öffentlichen Vorführung genehmigt werden. Dazu wurden amtliche Prüfstellen in Berlin und München eingerichtet, die für alle Filme, die zur öffentlichen Vorführung freigegeben wurden, sogenannte Zensurkarten ausstellten. Die Zulassung hatte reichsweit Gültigkeit. Gegen die Zulassung konnte Beschwerde eingelegt werden. Die Berliner Oberprüfstelle, die dem Reichsinnenministerium unterstellt war, hatte in diesen Fällen neu über die Zulassung der Filme zu beraten.
Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 wurde die Filmprüfung neu organisiert und staatlich geregelt. Die für den Weimarer Staat charakteristische Nachzensur wurde in eine Vorzensur umgewandelt. Das Propagandaministerium stellte u.a. mit Hilfe eines "Reichsfilmintendanten" die gesamte inländische Filmproduktion sowie den Import von ausländischen Filmen unter seine Kontrolle.
Für Filmhistoriker sind die Zensurkarten heute eine wertvolle Quelle, da es von vielen Filmen aus den zwanziger Jahren keine Kopien mehr gibt. Für die Filmemacher von damals waren sie ein lästiges Übel.